Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
nachfolgend finden Sie aktuelle Informationen des Schulministeriums gemäß heutiger Schulmail
(https://www.schulministerium.nrw/01122021-maskenpflicht-am-sitzplatz):
(…)
Neben dem Wunsch, Unterricht vor allem aus pädagogischen Gründen von
Angesicht zu Angesicht stattfinden lassen zu können, tritt aktuell
jedoch aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens, auch mit neuen
Mutationen, der Infektionsschutz wieder verstärkt in den Vordergrund.
Das oberste Ziel im Sinne der Bildungsgerechtigkeit ist und bleibt es
dabei, den Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler zu
sichern.
Maskenpflicht am Sitzplatz
Die Maskenpflicht am Sitzplatz wird nach gründlicher Abwägung aller
Gesichtspunkte ab morgen, 2. Dezember 2021, wieder eingeführt. Die
Coronabetreuungsverordnung wird dementsprechend geändert.
Mit der Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz bleiben
zugleich die behördlichen Anordnungen von Quarantänemaßnahmen auf ein
unbedingt erforderliches Maß beschränkt. Sofern nicht
außergewöhnliche Umstände (z.B. Ausbrüche oder Auftreten von neuen
Virus-Varianten) vorliegen, wird sich die Anordnung von Quarantänen
also wieder nur auf die infizierte Person beziehen.
Die Maske am Sitzplatz gilt ab sofort auch wieder für Ganztags- und
Betreuungsangebote, darüber hinaus für alle sonstigen Zusammenkünfte
im Schulbetrieb.
(…)
Nachweis der Testung und Immunisierung von Schülerinnen und Schülern
Nach § 4 Absatz 7, § 2 Absatz 8 CoronaSchVO gelten Schülerinnen und
Schüler auch außerhalb der Schule als getestet, wenn sie regelmäßig
an den Schultestungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die 16
Jahre und älter sind, weisen dies auf Nachfrage durch eine
Bescheinigung über ihre Schultestung nach. Jüngere Schülerinnen und
Schüler müssen keinen Testnachweis erbringen. Ebenfalls für die
Gruppe unter 16 Jahren gilt, dass sie gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 CoronaSchVO für die Teilnahme an sog. 2 G-Angeboten keinen
Nachweis über die Immunisierung benötigen.
Schulschwimmen
Im Rahmen des schulischen Schwimmunterrichts gilt bei der Nutzung von
Schwimmbädern die 3G-Regelung (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
CoronaSchVO), so dass auch nicht immunisierte, aber negativ getestete
Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte teilnehmen können.
Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren gelten dabei als getestet und
benötigen auch keinen Nachweis ihrer Immunisierung (s.o.).
Den ausführlichen Wortlaut finden Sie unter:
https://www.schulministerium.nrw/01122021-maskenpflicht-am-sitzplatz
Herzlichen Gruß,
Schulleitung